Dem
§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
„(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
- 1.
- für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 600 Euro,
- 2.
- für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 400 Euro,
- 3.
- für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro,
- 4.
- für Anwärter 200 Euro.
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
- 1.
- das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
- 2.
- mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt."
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402