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Artikel 10 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EEV § 3, § 3a (neu), § 4, § 5, § 5a (neu), § 13, mWv. 1. Juli 2021 § 9, § 11

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2020 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die nach Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung nach Satz 1 nicht berücksichtigt werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
(weggefallen)".

bb)
In Nummer 8 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

cc)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer wird angefügt:

„10.
geleistete Erstattungen nach § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."

c)
In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3 Nummer 3a" die Wörter „und die nach Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten."

2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Ermittlung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach § 3. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Absatz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen."

3.
In § 4 werden nach der Angabe „§ 3" die Wörter „oder § 3a" eingefügt.

4.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird das Wort „und" angefügt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Nummer 3 wird Nummer 2.

5.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

1.
thermische Leistung,

2.
Nutzung der Wärme,

3.
unterer Heizwert,

4.
prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,

5.
Menge an Primärenergieeinsparung,

6.
gesamte Primärenergieeinsparung,

7.
erzeugte CO2-Emissionen,

8.
eingesparte CO2-Emissionen,

9.
Nutzwärme aus KWK,

10.
elektrischer Wirkungsgrad,

11.
thermischer Wirkungsgrad und

12.
Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde."

7.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwölf" durch die Angabe „18" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse" werden durch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

bb)
Das Komma am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 7 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG2021-EG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 EEG2021-EG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt Artikel 1 Nummer 147 Buchstabe b zum 31. Dezember 2020 in Kraft und 4. treten Artikel 10 Nummer 6 und 7 , Artikel 13 Nummer 1, 5 bis 13 und Artikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 EEVuaÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...