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Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkaRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 RVG § 13, § 31b, Anlage 1, mWv. 1. Januar 2021 § 25

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

2.
In § 25 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „nach § 802c der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „(§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 31b wird wie folgt gefasst:

§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs."

4.
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1000 wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 13 RVG
„1000 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags  
1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird ...
1,5
2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem
vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn
bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleich-
zeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungs-
vereinbarung) ...
0,7".
(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt
oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwen-
den.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei
denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht
ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die
Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit
über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
sind anzuwenden.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen
(§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt,
im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser
Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ent-
steht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegen-
stand nicht vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzu-
wenden.
 


 
b)
In den Nummern 1003 und 1004 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „Die Gebühren 1000 bis 1002" durch die Wörter „Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002" ersetzt.

c)
In Nummer 2300 wird die Anmerkung wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InkaRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InkaRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 InkaRÄndG Inkrafttreten
... in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 10, 11 Buchstabe b und Nummer 12, 2. Artikel 2 Nummer 2 , 3. die Artikel 4 bis 6, 4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3, 5. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... S. 3256), 70. den teils am 1. Januar 2021, teils am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320 ), 71. den am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 4. ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen ...