§ 5 BtBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 5 BtBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist. | (Text neue Fassung) Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist. |