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Synopse aller Änderungen des BtBG am 22.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2017 durch Artikel 5 des ZwBetreuRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BtBG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
BtBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | BtBG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) 1 Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. 2 Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. | (Text neue Fassung) 1 Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. 2 Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1438/v208000-2017-07-22.htm