§ 3 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung
Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:
- 1.
- das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,
- 2.
- die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,
- 3.
- Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
- 4.
- die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 5.
- die Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
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interne Verweise§ 5 LKW-MautV Manuelles Mauterhebungssystem (vom 19.07.2011) ... hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. (3) Der ... das Internet die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 3 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). Bei der manuellen ...
§ 6 LKW-MautV Automatisches Mauterhebungssystem (vom 13.12.2014) ... der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Diese Daten ... § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich. (1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
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