Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2021 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PfleDatEAV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2021 BAnz AT 11.01.2021 V1
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 2126-13-24 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 1 Aussetzung der Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen



(1) Sofern für eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung der Stichtag im Sinne von § 114b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 liegt, muss die Pflegeeinrichtung die sich aus § 114b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Pflichten für diesen Stichtag nicht erfüllen.

(2) Abweichend von § 114b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden indikatorenbezogene Daten, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 von zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen an die Datenauswertungsstelle übermittelt werden, nicht veröffentlicht.



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