(2) Abweichend von
§ 114b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden indikatorenbezogene Daten, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 von zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen an die Datenauswertungsstelle übermittelt werden, nicht veröffentlicht.