Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2021 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PfleDatEAV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2021 BAnz AT 11.01.2021 V1
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 2126-13-24 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 26. November 2021 PfleDatEAV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, außer Kraft.



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