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Synopse aller Änderungen der CorSurV am 13.11.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. November 2021 durch Artikel 3 der TestVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CorSurV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

CorSurV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2021 geltenden Fassung
CorSurV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 31. März 2022 außer Kraft. 2 Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 31. Dezember 2021 zulässig.

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 30. September 2022 außer Kraft. 2 Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 30. Juni 2022 zulässig.


 
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