Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der CorSurV am 13.11.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. November 2021 durch Artikel 3 der TestVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CorSurV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
CorSurV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.11.2021 geltenden Fassung | CorSurV n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) 1 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 31. März 2022 außer Kraft. 2 Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 31. Dezember 2021 zulässig. | (Text neue Fassung) 1 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 30. September 2022 außer Kraft. 2 Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 30. Juni 2022 zulässig. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14417/v284085-2021-11-13.htm