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§ 10 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers



Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Eintragungen, die in den in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmen sind, nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle oder nach der Entgasung unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle vorzunehmen.



 

Zitierungen von § 10 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BinSchAbfÜbkAG Allgemeine Auskunftspflichten
... und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12. (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen ...
§ 24 BinSchAbfÜbkAG Zeitliche Anwendungsvorschrift
... Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, b) § 10 , c) § 20 und d) § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe k.  ...