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§ 11 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken



(1) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs,

1.
das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Übereinkommens tankt und

2.
dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden,

hat gemäß Absatz 2 einen Nachweis darüber an Bord mitzuführen, wann die letzte Entsorgung der Schiffsbetriebsabfälle oder die letzte Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle erfolgt ist.

(2) Der Schiffsführer hat den Nachweis zwölf Monate an Bord mitzuführen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.

(3) 1Für Schiffsführer von Fahrzeugen, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Dies gilt nicht, wenn sie einen Nachweis über das Tanken durch einen Bezugsnachweis für Gasöl nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen an Bord mitführen.



 

Zitierungen von § 11 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BinSchAbfÜbkAG Allgemeine Auskunftspflichten
... und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12. (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen ... § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1 . (3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die ...
§ 22 BinSchAbfÜbkAG Bußgeldvorschriften
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigt, 10. entgegen § 11 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf ...