Artikel 5 - Gesetz Digitale Rentenübersicht (RentÜGEG k.a.Abk.)

G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 (Nr. 6)
Geltung ab 18.02.2021, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 SGB X § 71

§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 14 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz Digitale Rentenübersicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RentÜGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentÜGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 14 RegMoG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 67c wird ...


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