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Synopse aller Änderungen des MTBG am 16.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Dezember 2023 durch Artikel 7 des PflStudStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MTBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MTBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
MTBG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 2 Rücknahme der Erlaubnis
    § 3 Widerruf der Erlaubnis
    § 4 Ruhen der Erlaubnis
Teil 2 Vorbehaltene Tätigkeiten
    § 5 Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
    § 6 Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten
Teil 3 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
    Abschnitt 1 Allgemeines
       § 7 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
    Abschnitt 2 Ziele der Ausbildung
       § 8 Allgemeines Ausbildungsziel
       § 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
       § 10 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
       § 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
       § 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
    Abschnitt 3 Ausbildung
       § 13 Dauer und Struktur der Ausbildung
       § 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
       § 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
       § 16 Anrechnung von Fehlzeiten
       § 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer
       § 18 Mindestanforderungen an Schulen
       § 19 Praktische Ausbildung
       § 20 Praxisanleitung
       § 21 Träger der praktischen Ausbildung
       § 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
       § 23 Praxisbegleitung
       § 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
       § 25 Staatliche Prüfung
    Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
       § 26 Ausbildungsvertrag
       § 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages
       § 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
       § 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen
       § 30 Anwendbares Recht
       § 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
       § 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
       § 33 Pflichten der auszubildenden Person
       § 34 Ausbildungsvergütung
       § 35 Überstunden
       § 36 Probezeit
       § 37 Ende des Ausbildungsverhältnisses
       § 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
       § 39 Wirksamkeit der Kündigung
       § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
       § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 42 Begriffsbestimmungen
       § 43 Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
       § 44 Prüfungsreihenfolge
       § 45 Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
    Abschnitt 2 Besondere Vorschriften
       § 46 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
       § 47 Wesentliche Unterschiede
       § 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
       § 49 Anpassungsmaßnahmen
       § 50 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
       § 51 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
       § 52 Europäischer Berufsausweis
    Abschnitt 3 Partielle Berufsausübung
       § 53 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
    Abschnitt 1 Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 54 Dienstleistungserbringung
       § 55 Meldung der Dienstleistungserbringung
       § 56 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
       § 57 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
       § 58 Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
       § 59 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 59a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
    Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
       § 60 Bescheinigung der zuständigen Behörde
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
    § 61 Zuständige Behörde
    § 62 Gemeinsame Einrichtungen
    § 63 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
    § 64 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
    § 65 Unterrichtung über Änderungen
    § 66 Löschung einer Warnmitteilung
    § 67 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
    § 68 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Teil 7 Verordnungsermächtigung
    § 69 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
    § 70 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 71 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 72 Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
    § 73 Abschluss begonnener Ausbildungen
    § 74 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz
    § 75 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
    § 76 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 59a (neu)




§ 59a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:

1. die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,

2. die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und

a) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder

b) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat,

3. die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.

(2) 1 Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. 2 Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen.

(3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4, § 54 Absatz 2, die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4, § 63 Absatz 1 bis 3, die §§ 64 bis 67 und 68 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 63 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten


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(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person einen in diesem Gesetz geregelten Beruf ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn



(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person einen in diesem Gesetz geregelten Beruf vollständig oder partiell ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn

1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe auswirken kann,

2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,

3. dieser Person die Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe untersagt worden ist oder

4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie



(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die vollständige oder partielle Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie

1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,

2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und

3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu unterrichten über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) Für die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(4) 1 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für

1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,

2. die Entscheidung nach Teil 4 Abschnitt 3,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 57 oder



3. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 55,

3a. die Entscheidungen nach Teil 5
oder

4. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.

2 Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.

(5) 1 Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt werden. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.



§ 68 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung


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(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe aus oder führt sie eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.



(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe vollständig oder partiell aus oder führt sie eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.

(2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an den von der dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt, von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, folgende Informationen anzufordern:

1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und

2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

(3) Soweit es für die Überprüfung der Voraussetzung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der dienstleistungserbringenden Person anfordern.

(4) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde

1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,

2. Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person,

3. Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen, und

4. Informationen über die Ausbildungsgänge der in diesem Gesetz geregelten Berufe.



§ 69 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach Teil 3 einschließlich der praktischen Ausbildung,

2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 25, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung und für die Durchführung der Prüfung,

3. die Urkunden für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1,

4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,

a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,

b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

c) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

d) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 50 und 51 dieses Gesetzes,

e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 52,

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5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung.



5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung,

6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 53 oder nach § 59a stellen,

a) das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen partiellen Berufsausübung, insbesondere

aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53,

bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 und

b) das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung.


(2) 1 Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2 Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.