Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 35 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)

V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
|

§ 35 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:


sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2) 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,715
unter 93,7 bis 87,514
unter 87,5 bis 83,413
unter 83,4 bis 79,212
unter 79,2 bis 75,011
unter 75,0 bis 70,910
unter 70,9 bis 66,79
unter 66,7 bis 62,58
unter 62,5 bis 58,47
unter 58,4 bis 54,26
unter 54,2 bis 50,05
unter 50,0 bis 41,74
unter 41,7 bis 33,43
unter 33,4 bis 25,02
unter 25,0 bis 12,51
unter 12,5 bis 00.


(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.



 

Zitierungen von § 35 LAP-mntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 LAP-mntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-mntDBWVV Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung (vom 05.04.2017)
... in schriftlicher oder mündlicher Form gefordert werden. Die Ergebnisse werden nach § 35 bewertet. (2) Während des Einführungslehrgangs sind zwei Aufsichtsarbeiten zu ... angekündigt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Sie kann ... und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden ...
§ 22 LAP-mntDBWVV Bewertungen während der Praktika (vom 05.04.2017)
... für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 35 abgegeben. (2) Während der Praktika sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und ... nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ...
§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Verkürzung ...
§ 24a LAP-mntDBWVV Praxisaufstieg (vom 05.04.2017)
... Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 35 entsprechend. (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn ... Auftrag des Prüfungsamtes fest. § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis 35 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen ...
§ 25 LAP-mntDBWVV Zwischenprüfung
... § 28 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 sowie die §§ 33 bis 35 und 37 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei ... (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 35 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 32 LAP-mntDBWVV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 35 ; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der ...