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Änderung § 18 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007

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§ 18 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 18 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Durchführung der praktischen Ausbildung


(Text neue Fassung)

§ 18 Durchführung der Praktika


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(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung. Sie bestimmen die Ausbildungsstammplätze. Mehrere Ausbildungsstammplätze werden zu einem Ausbildungsbereich zusammengefasst. Im Einzelfall kann ein Ausbildungsstammplatz auch einen eigenen Ausbildungsbereich darstellen.

(2) Die Anwärterinnen
und Anwärter werden in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit den wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.




Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, Ausbildungsstammplätze und Ausbildungsstationen.


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