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Artikel 17 - Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BestDaAAG k.a.Abk.)

Artikel 17 Evaluierung



Die Anwendung von § 100k der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 8 dieses Gesetzes wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert. Der Evaluierungszeitraum beginnt am 1. Januar des auf den 2. April 2021 folgenden Jahres und beträgt ein Jahr.