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Artikel 5 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)

Artikel 5 Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 5 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2022 BMG § 10, § 11, § 13, § 18, § 18a (neu), § 23, § 23a, § 33, § 34, § 34a (neu), § 37, § 38, § 39, § 39a (neu), § 40, § 42, § 49, § 49a (neu), § 53, § 55, mWv. 7. April 2021 § 56

Das Bundesmeldegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 18a Meldedatensatz zum Abruf".

b)
Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf".

c)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen".

d)
Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen".

e)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung".

f)
Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 49a Datenbestätigung".

2.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das bei einer elektronischen Antragstellung erforderliche Vertrauensniveau zum Nachweis der Identität des Antragstellers wird durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 festgelegt."

3.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 4" durch die Angabe „§ 40 Absatz 5" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Tatsache nach § 3 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Auszugsdatum" ein Komma und die Wörter „Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden."

5.
§ 18 wird durch die folgenden §§ 18 und 18a ersetzt:

§ 18 Meldebescheinigung

(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1.
Familienname,

2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.
Doktorgrad,

4.
Geburtsdatum,

5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

§ 18a Meldedatensatz zum Abruf

(1) Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten Abrufs bereit. Hierzu hat die meldepflichtige Person die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. Die Meldedaten werden als unveränderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Meldedatensatz) bereitgestellt. Aus dem Meldedatensatz muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein.

(2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum Abruf bereitgestellt.

(3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend."

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person die Daten der Wegzugsmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 vorzulegen (vorausgefüllter Meldeschein)."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein."

cc)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall, dass ein vorausgefüllter Meldeschein nicht erstellt werden kann, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben."

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18" die Wörter „und Absatz 2 Nummer 4" eingefügt.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absätze 3 und 4" durch die Wörter „Absätze 2 und 3" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „den Absätzen 1 und 2" werden durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter „von" und „verzogenen Personen" gestrichen.

7.
§ 23a wird wie folgt gefasst:

§ 23a Elektronische Anmeldung

(1) Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.

(2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.

(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.

(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."

8.
In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden vor der Angabe „7" die Angabe „4" und ein Komma eingefügt.

9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegt:

1.
Familienname,

2.
frühere Namen,

3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.
Doktorgrad,

5.
Ordensname, Künstlername,

6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7.
Geschlecht,

8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,

9.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

10.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

11.
zum gesetzlichen Vertreter

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Doktorgrad,

d)
Anschrift,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geschlecht,

g)
Sterbedatum sowie

h)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

12.
Familienstand; bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

13.
zum Ehegatten oder Lebenspartner

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Geburtsname,

d)
Doktorgrad,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geschlecht,

g)
derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift,

h)
Sterbedatum sowie

i)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

14.
zu minderjährigen Kindern

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Geburtsdatum,

d)
Geschlecht,

e)
Anschrift im Inland,

f)
Sterbedatum sowie

g)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

15.
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

16.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Den in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers,

2.
Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu den Pass- und Ausweisdaten,

3.
Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 sowie

4.
Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt durch

1.
das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder

2.
durch elektronische Datenübertragung.

§ 10 Absatz 2 gilt für die Fälle des Satzes 1 entsprechend. Zusätzlich darf über die Identität der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, kein Zweifel bestehen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine Datenübermittlung in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form, wenn eine Datenübermittlung nach Satz 1

1.
nicht verfügbar ist,

2.
nicht zulässig ist oder

3.
verfügbar und zulässig wäre, aber die empfangende Stelle besondere Umstände geltend macht, von einer Datenübermittlung nach Satz 1 abzuweichen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils in den Nummern 1 und 6 die Wörter „des Bundes und der Länder" gestrichen.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Datenübermittlungen von Meldebehörden nach Absatz 2 an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Im Fall des Absatzes 2 Satz 5 Nummer 1 gilt dies jedoch nur, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder der elektronischen Datenübertragung zu verantworten hat. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldebeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt."

10.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

§ 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf

(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.

(2) Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen.

(3) Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 abrufen.

(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

(5) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). Der Abruf ist in diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu behandeln. Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist."

11.
Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 34a Absatz 5 gilt entsprechend."

12.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen

(1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:

1.
hinsichtlich des Namens

a)
der Familienname und mindestens ein Vorname,

b)
ein früherer Name und mindestens ein Vorname,

c)
der Ordensname oder

d)
der Künstlername sowie

2.
zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1

a)
eine Anschrift oder

b)
ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:

aa)
Straße,

bb)
Geburtsdatum,

cc)
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

dd)
Geschlecht,

ee)
Sterbedatum,

ff)
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(2) Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:

1.
die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

2.
alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1.

Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.

(4) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt."

13.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „von hierzu befugten" durch die Wörter „durch hierzu befugte" ersetzt und werden nach dem Wort „können" die Wörter „und dass nur die Daten abgerufen werden, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind" eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 34a die Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, werden hierzu Identifikationsmerkmale gebildet und übermittelt."

14.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

§ 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie von einer anderen öffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine Datenübermittlung nach § 34 zulässig wäre. Für die Auswahldaten, die der Anfrage um Datenbestätigung zugrunde gelegt werden dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend.

(2) Wird die Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Stelle. Werden mit den angegebenen Daten mehrere übereinstimmende Datensätze gefunden, teilt die Meldebehörde diese Tatsache mit. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen oder ist zu der betroffenen Person kein übereinstimmender Datensatz vorhanden, erhält die anfragende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, welcher von beiden Fällen vorliegt.

(3) § 34 Absatz 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden."

15.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:

1.
die abrufberechtigte Stelle,

2.
die abgerufenen Daten,

3.
den Zeitpunkt des Abrufs,

4.
das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,

5.
den Anlass des Abrufs,

6.
die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und

7.
die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).

(2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind

1.
zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und

2.
statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren."

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „abrufende" die Wörter „oder maschinell anfragende" eingefügt.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:

1.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,

2.
die Art der Dienstleistung,

3.
die abgerufenen Daten und

4.
den Zeitpunkt des Abrufs."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

16.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören," gestrichen.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Vor- und" gestrichen.

cc)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
frühere Namen,

3.
Vornamen,".

dd)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.

ee)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und nach den Wörtern „derzeitige Anschriften" werden ein Komma und die Wörter „gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung," eingefügt.

ff)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die betroffenen Personen" durch die Wörter „Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören," ersetzt.

17.
Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der betroffenen Person und der veranlassenden Stelle nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt."

18.
Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

§ 49a Datenbestätigung

(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache Melderegisterauskunft zulässig wäre.

(2) Wird eine Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Person oder Stelle. Ist dies nicht der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.

(3) Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, sind über sie betreffende Anfragen unverzüglich zu unterrichten. § 51 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend."

19.
In § 53 wird die Angabe „36 bis 38" durch die Angabe „34a, 36, 37" ersetzt.

20.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 34a Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 38 Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

21.
§ 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird vor der Angabe „38" die Angabe „34a," eingefügt und werden nach dem Wort „darf," die Wörter „sowie die Form und den Inhalt der Daten" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 5 2. BMGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. BMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... § 34a des Bundesmeldegesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:  ...
Artikel 8 2. BMGÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 5 Nummer 21 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 sowie 4 ... 2021 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 2. August 2021 in Kraft. (4) Artikel 5 Nummer 1 bis 20 und Artikel 6 treten am 1. Mai 2022 in Kraft. (5) Artikel 7 tritt am 1. Mai 2023 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Eingangsformel BMeldDAV
... 56 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und ...

Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
Eingangsformel BMeldDÜVÄndV
... des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundesmeldegesetzes, von denen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530 ) und Nummer 4 durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) ...

Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatenabrufverordnung
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 100
Eingangsformel BMeldDÜV2uaÄndV
... 1 Nummer 2 und 3 des Bundemeldegesetzes, von denen § 56 Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Eingangsformel BMeldDigiVEV
... d des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) eingefügt sowie Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...