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Zitierungen von § 7 IDNrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IDNrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IDNrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 IDNrG Verordnungsermächtigung
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. Die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche hat dabei so zu erfolgen, dass ... des Bundesrates Näheres zu den technischen Verfahren der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 2 zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ... Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 und § 10 Absatz 4, 4. zu den spezifischen technischen und organisatorischen ... jeweils zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Anwendung des Verfahrens nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb eines Verwaltungsbereichs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ...
§ 16 IDNrG Evaluierung
... Identifikationsnummer für alle Register umgesetzt wird und 2. das Verfahren nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb von Verwaltungsbereichen Anwendung finden ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
B. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
 
Zitat in folgenden Normen

XBasisdaten-Verordnung (XBasisdatenV)
V. v. 28.03.2022 BGBl. I S. 601
§ 1 XBasisdatenV Standard der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes
... der Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes. Er legt Form und Inhalt der ... § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes. Er legt Form und Inhalt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden Daten fest. ... die Datenübermittlungen an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes sind XBasisdaten sowie als ...