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Synopse aller Änderungen des IDNrG am 31.08.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. August 2023 durch Artikel 15 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IDNrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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IDNrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2023 geltenden Fassung
IDNrG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben registerführender Stellen


Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche Register nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet

1. bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres die Identifikationsnummer als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu Personendaten in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register zu speichern,

2. die in diesen Registern gespeicherten Daten, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu ersetzen und diese im Vergleich zu den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten unberührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig; sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datencockpit).

(Text neue Fassung)

3. natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datenschutzcockpit).

§ 9 Protokollierung


(1) 1 Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen unter Nutzung einer Identifikationsnummer nach diesem Gesetz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die die Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. 2 Die Datenübermittlungen zwischen der Registermodernisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern sowie Datenabrufe bei der Registermodernisierungsbehörde werden bei der Registermodernisierungsbehörde protokolliert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Person, einschließlich der Übermittlung an das Datencockpit der betroffenen Person nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes, verwendet werden.



(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Person, einschließlich der Übermittlung an das Datenschutzcockpit der betroffenen Person nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes, verwendet werden.

(3) 1 Die Protokolldaten sind zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen, soweit ihre längere Aufbewahrung nicht zur Erfüllung eines Zwecks nach Absatz 2 erforderlich ist. 2 Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der Erforderlichkeit zu dokumentieren. 3 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.



Anlage (zu § 1) Register nach § 1 dieses Gesetzes


Register im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind:

1. Melderegister

2. elektronisch geführte Personenstandsregister

3. Ausländerzentralregister

4. Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

5. Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

6. Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutschen Post AG

7. die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

8. bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsberechtigten

9. bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu den nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten

10. bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

11. bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

12. Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

13. eID-Karte-Register

14. Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung

15. Zentrales Fahrzeugregister

16. Zentrales Fahrerlaubnisregister

17. Fahreignungsregister

18. Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung

19. Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung

20. Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 19 der Handwerksordnung

21. Personalausweisregister

22. Passregister

23. Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung

24. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes

25. bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach § 2 des Hochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilnehmenden

26. Versichertenverzeichnis der Krankenkassen

27. Bundeszentralregister

28. Nationales Waffenregister

29. bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern

30. Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe

31. Gewerbezentralregister

32. Versichertenverzeichnis der Pflegekassen

33. Register für Grundsicherung im Alter

34. Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt

35. bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern

36. bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern

37. Register der Versorgungsämter

38. bei den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden nach den §§ 10 und 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern

39. Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung

40. Berufsregister der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

41. Register zum vorübergehenden Schutz nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes

42. Beitragskontendatenbank

43. bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten

vorherige Änderung

44. Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse



44. sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register

45. bei den Industrie- und Handelskammern geführten Verzeichnisse ihrer Mitglieder nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

46. Krisenvorsorgeliste nach § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes

47. Zentrale Luftfahrerdatei

48. Register für Betreiber von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten

49. Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes

50. Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes

51. Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt