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Artikel 6 - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 6 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 AZRG offen

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz".

2.
Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14, Absatz 3 Nummer 1 bis 4 werden zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erbringung von Verwaltungsleistungen im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zusätzlich gespeichert:

1.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,

2.
die Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz sowie

3.
das Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)."

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Registermodernisierungsbehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 4."

4.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz

(1) Die Registermodernisierungsbehörde übermittelt nach einem automatisierten Datenabruf im Sinne des § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes an die Registerbehörde. Ebenso werden Änderungen dieser Daten nach einem automatisierten Datenabruf nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes übermittelt. Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich gelöscht.

(2) Die Registermodernisierungsbehörde übermittelt an das Register zu allen Ausländern, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, bei einem erstmaligen automatisierten Datenabruf durch die Registerbehörde die Basisdaten nach § 4 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes, um die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz erstmals den im Register eingetragenen Ausländern zuordnen zu können. Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich gelöscht."

5.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die AZR-Nummer" die Wörter „oder die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 6 RegMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RegMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...