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Artikel 17 - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 IHKG offen

§ 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

2.
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen" eingefügt.

3.
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern" die Wörter „gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 17 RegMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 RegMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...