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Artikel 19 - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 19 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 PStV offen, mWv. 7. April 2021 § 47

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60 folgende Angabe eingefügt:

„§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke".

2.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern oder in den beim Bundeszentralamt für Steuern zu einer Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt und der Meldebehörde die Berichtigung mit."

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

 
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde und diese den Zusammenhang zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Rückführung des betreffenden Ausländers bestätigt hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die erstmalig erteilte Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit. Ist zu einer Person noch keine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung im Personenstandsregister gespeichert, teilt die Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz diese auf Anforderung dem Standesamt mit, das einen Personenstandseintrag für diese Person führt."

4.
§ 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

5.
§ 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

6.
§ 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 18 wird angefügt:

„18.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

7.
§ 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

8.
Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

„§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke

Das Standesamt, das eine Fortführung im Personenstandsregister vornimmt, teilt dies der Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60 übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des Standesamtes zum Zwecke der Überprüfung und Bestätigung der Identität natürlicher Personen beim Bundeszentralamt für Steuern nach Satz 1 erforderlich ist, werden folgende Daten mitgeteilt:

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
frühere Familiennamen und Vornamen,

4.
Tag und Ort der Geburt,

5.
Geschlecht,

6.
gegenwärtige und letzte Anschrift, wenn diese bekannt ist,

7.
Sterbedatum."

9.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Datenfeld 1180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„1198 IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
b)
Nach dem Datenfeld 1280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„1298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
c)
Nach dem Datenfeld 1380 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„1398IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
d)
Nach dem Datenfeld 2180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„2198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
e)
Nach dem Datenfeld 2280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„2298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
f)
Nach dem Datenfeld 3180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„3198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
g)
Nach dem Datenfeld 3280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„3298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
h)
Nach dem Datenfeld 4297 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„4298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
i)
Nach dem Datenfeld 4320 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„4398IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
j)
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1
Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:

1)
= Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.

2)
= Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.

3)
= Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.

4)
= Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.

5)
= Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung."



 

Zitierungen von Artikel 19 RegMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 RegMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen treten ... Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...