Die nach
§ 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 *) abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die vom Gesetzgeber gewünschte Fassung durch Aufhebung des zugrundeliegenden Änderungsartikels in Artikel 21 Nummer 2 G. v. 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ist unklar.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft. *)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die vom Gesetzgeber gewünschte Fassung durch Aufhebung des zugrundeliegenden Änderungsartikels in Artikel 21 Nummer 2 G. v. 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ist unklar.