Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser am 16.06.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juni 2022 durch Artikel 1 der 4. KrhWwSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KrhWwSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BAnz AT 15.06.2022 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Sonderregelung zur 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle
§ 2 Sonderregelung bei besonders hoher 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle
§ 3 Erweiterung der Bestimmungsmöglichkeit gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 4 Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 bis 22 und 25 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach den §§ 111d und 415 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 5 Erlösausgleiche für das Jahr 2021
§ 5a Erlösausgleiche für das Jahr 2022
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Abschlagszahlungen
(Text neue Fassung)

§ 6 Abschlagszahlungen für das Jahr 2021
§ 6a Abschlagszahlungen für das Jahr 2022

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 5a Erlösausgleiche für das Jahr 2022


(1) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 31. Oktober 2022 das Nähere über den Ausgleich

1. eines im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs und

2. eines im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 entstandenen Erlösanstiegs, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 zurückzuführen ist.

(2) Die Vereinbarung muss insbesondere umfassen:

1. die Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für allgemeine stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2022,

2. die Kriterien, anhand derer festgestellt wird,

a) ob ein im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang vorliegt oder

b) ob ein im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 entstandener Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 zurückzuführen ist, vorliegt,

3. die Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Einzelheiten zur Abrechnung des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrags.



4. die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 auf den nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag und

5. die Einzelheiten zur Abrechnung des nach Absatz 11 Satz 1 ermittelten Betrags.


(3) Die Erlöse für das Jahr 2019 sind auf das Preisniveau für das Jahr 2022 anzuheben.

(4) 1 Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2022 sind die für das Jahr 2022 gezahlten Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 85 Prozent und die für das Jahr 2022 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen. 2 Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2022 sind nicht zu berücksichtigen:

1. die Zusatzentgelte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,

2. die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes und

3. die Zu- oder Abschläge nach

a) § 21 Absatz 11 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach § 5 Absatz 11 Satz 2,

b) § 5 Absatz 3g Satz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und

c) § 5 Absatz 6 der Bundespflegesatzverordnung.

(5) Bei der Ermittlung der Erlöse für die Jahre 2019 und 2022 sind variable Sachkosten mindernd zu berücksichtigen.

(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 30. November 2022 fest.

(7) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Jahre 2019 und 2022 barrierefrei auf seiner Internetseite.

(8) 1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind auf Verlangen einer Vertragspartei verpflichtet, aufgrund der Vereinbarung nach Absatz 1 oder der Festlegung nach Absatz 6 Folgendes zu vereinbaren:

1. die Erlöse für das Jahr 2019,

2. die Erlöse für das Jahr 2022,

3. den für das Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen

a) Erlösrückgang oder

b) Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 zurückzuführen ist,

4. den Ausgleichsbetrag für den Erlösrückgang oder den Erlösanstieg,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Höhe des Zu- oder Abschlags nach Absatz 11.



5. die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 und

6. die
Höhe des Zu- oder Abschlags nach Absatz 11 Satz 2.

2 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind verpflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu treffen, sofern der Krankenhausträger einen Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 erhalten hat. 3 Die Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 kann unabhängig von den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung getroffen werden.

(9) 1 Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 Prozent der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 für das Jahr 2019 vereinbarten Erlöse zugrunde zu legen. 2 Der Ausgleichsbetrag entspricht 85 Prozent des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a vereinbarten Erlösrückgangs.

(10) 1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b vereinbarten Erlösanstiegs, sofern der vereinbarte Erlösanstieg unterhalb der Summe der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt. 2 Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich der Summe der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen und Versorgungsaufschläge entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(11) Der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarte Ausgleichsbetrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.



(11) 1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ziehen von dem nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 ab. 2 Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. 3 Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen.

(12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auf Antrag einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes innerhalb von sechs Wochen fest.

(13) 1 Die Genehmigung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 oder der Festlegung nach Absatz 12 ist von einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung oder die Festlegung den Regelungen in den Absätzen 1 bis 12 sowie dem sonstigen Recht entspricht. 3 § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend.

(14) Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der Bundespflegesatzverordnung sind für das Jahr 2022 ausgeschlossen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Abschlagszahlungen




§ 6 Abschlagszahlungen für das Jahr 2021


(1) 1 Der Träger eines zugelassenen Krankenhauses kann vor dem Abschluss der Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5 Absatz 8 Satz 1 für das Jahr 2021 von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Abschlagszahlung verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu deckenden Kosten im Jahr 2021 zu gewährleisten, wenn

1. das Krankenhaus im gesamten ersten Quartal des Jahres 2021 nicht für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt worden ist und

2. die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist.

2 Die Zahl der im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln. 3 Bei Krankenhäusern, die Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung erbringen, sind die jeweiligen Leistungsbereiche getrennt voneinander zu betrachten.

(2) 1 Die Höhe der Abschlagszahlung ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln. 2 Die Höhe der Abschlagszahlung ergibt sich aus der Multiplikation

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Höhe des Rückgangs der Belegungstage nach Satz 2,



1. der Höhe des Rückgangs der Belegungstage nach Satz 3,

2. der sich für das Krankenhaus gemäß § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale und

3. des Prozentsatzes 70.

3 Die Höhe des Rückgangs der Belegungstage ergibt sich aus der Multiplikation

1. der Zahl, um die die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist, und

2. der Anzahl der Kalendertage bis zum 31. Mai 2021.

(3) 1 Die Abschlagszahlung ist in Form eines prozentualen Zuschlags auf die Entgelte für allgemeine voll- oder teilstationäre Krankenhausleistungen abzurechnen. 2 Der Prozentsatz entspricht dem Verhältnis der Höhe der Abschlagszahlung zu dem auf den verbleibenden Teil des Jahres 2021 entfallenden Anteil

1. des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder

2. des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung.

3 Der verbleibende Teil des Jahres 2021 sind die Tage des Jahres 2021 ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung nach Absatz 4 folgt.

(4) 1 Die Erhebung des Zuschlags ist von dem Krankenhausträger bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2 Der Krankenhausträger informiert die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über den Antrag. 3 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Zuschlags innerhalb von zwei Wochen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Der Zuschlag ist von dem Krankenhaus ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Tag, der dem Tag der Genehmigung folgt, für Patientinnen und Patienten, die bis zum 31. Dezember 2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden, zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.

(6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 30. April 2021 das Nähere über die Durchführung einer Abschlagszahlung, insbesondere

1. zur Ermittlung der Höhe des Rückgangs der Belegungstage,

2. zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlung,

3. zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags und

4. zur Abrechnung des Zuschlags.

(7) Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum 15. Mai 2021 fest.

(8) Der Träger eines Krankenhauses, das den Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 erhebt, ist verpflichtet, eine Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5 Absatz 8 Satz 1 abzuschließen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Abschlagszahlungen für das Jahr 2022


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Träger eines zugelassenen Krankenhauses kann vor dem Abschluss der Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5a Absatz 8 Satz 1 für das Jahr 2022 von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Abschlagszahlung verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu deckenden Kosten im Jahr 2022 zu gewährleisten, wenn

1. das Krankenhaus im gesamten ersten Quartal des Jahres 2022 keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1a hatte und

2. die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2022 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist.

2 Die Zahl der im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2022 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln. 3 Bei Krankenhäusern, die Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung erbringen, sind die jeweiligen Leistungsbereiche getrennt voneinander zu betrachten.

(2) 1 Die Höhe der Abschlagszahlung ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln. 2 Die Höhe der Abschlagszahlung ergibt sich aus der Multiplikation

1. der Höhe des Rückgangs der Belegungstage nach Satz 3,

2. der sich für das Krankenhaus nach § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale und

3. des Prozentsatzes 70.

3 Die Höhe des Rückgangs der Belegungstage ergibt sich aus der Multiplikation

1. der Zahl, um die die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2022 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist, und

2. der Anzahl der Kalendertage bis zum 18. April 2022.

(3) 1 Die Abschlagszahlung ist in Form eines prozentualen Zuschlags auf die Entgelte für allgemeine voll- oder teilstationäre Krankenhausleistungen abzurechnen. 2 Der Prozentsatz entspricht dem Verhältnis der Höhe der Abschlagszahlung zu dem auf den verbleibenden Teil des Jahres 2022 entfallenden Anteil

1. des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder

2. des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung.

3 Der verbleibende Teil des Jahres 2022 sind die Tage des Jahres 2022 ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung nach Absatz 4 folgt.

(4) 1 Die Erhebung des Zuschlags ist von dem Krankenhausträger bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2 Der Krankenhausträger informiert die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über den Antrag. 3 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Zuschlags innerhalb von zwei Wochen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Der Zuschlag ist von dem Krankenhaus ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Tag, der dem Tag der Genehmigung folgt, für Patientinnen und Patienten, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden, zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.

(6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 30. Juni 2022 das Nähere über die Durchführung einer Abschlagszahlung, insbesondere

1. zur Ermittlung der Höhe des Rückgangs der Belegungstage,

2. zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlung,

3. zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags und

4. zur Abrechnung des Zuschlags.

(7) Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum 14. Juli 2022 fest.

(8) Der Träger eines Krankenhauses, das den Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 erhebt, ist verpflichtet, eine Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5a Absatz 8 Satz 1 abzuschließen.