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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 14 Gliederung der Ausbildung



Die Ausbildung gliedert sich in

1.
den ersten Teil der theoretischen Ausbildung,

2.
die Anfertigung einer Seminararbeit,

3.
die praktische Ausbildung und

4.
den zweiten Teil der theoretischen Ausbildung (Repetitorium).

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