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Synopse aller Änderungen der HBPolVDAufstV am 17.03.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Artikel 2 der BLVEV 2026 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HBPolVDAufstV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| HBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | HBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 9 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Auswahlkommission | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizeiakademie ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 44 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizeiakademie ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. |
(2) 1 Die Auswahlkommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe B innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann, sowie 3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Bundespolizei. 2 Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie für vier Jahre bestellt. (4) 1 Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. | |
§ 12 Gesamtergebnis und Rangfolge | |
(1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am Auswahlverfahren teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. | |
(2) 1 Nach § 36 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. 2 Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, wird eine Rangfolge aller erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. | (2) 1 Nach § 44 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. 2 Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, wird eine Rangfolge aller erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. |
(3) Die festgelegte Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg maßgeblich. (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. | |
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