§ 2 Absatz 3 des GRW-Gesetzes vom
6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch
Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 gilt nicht
- 1.
- für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden,
- 2.
- für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn
- a)
- diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind,
- b)
- die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und
- c)
- die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht anderweitig aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden."