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Artikel 3 - Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Januar 2021 SGB V § 45

§ 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „30" und die Angabe „40" durch die Angabe „60" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „45" durch die Angabe „65" und die Angabe „90" durch die Angabe „130" ersetzt.

3.
In Satz 3 werden nach den Wörtern „oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen" die Wörter „von der zuständigen Behörde" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 3 Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 4. COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. COVIfSGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 4. COVIfSGAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a" durch die Angabe ...