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§ 2 - Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung (SchneidwMAusbV)

V. v. 10.04.1989 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 26 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 414 i.d.F. der B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-53 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.