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Artikel 6 - Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VBRRefG k.a.Abk.)

G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 6 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2023 VRegV § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 9

Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)
E-Mail-Adresse,".

b)
Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)
E-Mail-Adresse,".

c)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 1904 Abs. 1 Satz 1 und § 1906a Absatz 1 und 4" durch die Wörter „§ 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „§ 1906 Absatz 1 und 4" durch die Wörter „§ 1831 Absatz 1 und 4" ersetzt.

d)
In Nummer 6 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1."

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Vollmachtgebers" die Wörter „oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6 Auskunft an Betreuungsgerichte, Landgerichte als Beschwerdegerichte und Ärzte".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, sofern die Bundesnotarkammer zuvor

1.
für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder eines Landgerichts als Beschwerdegericht mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und

2.
für Ersuchen eines Arztes mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer

schriftlich Festlegungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen hat."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zu protokollieren sind

1.
die von der ersuchenden Stelle eingegebenen Daten,

2.
das ersuchende Gericht und dessen Geschäftszeichen oder der ersuchende Arzt,

3.
der Zeitpunkt des Ersuchens sowie

4.
die übermittelten Daten."

b)
Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs und der Überprüfung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die jeweils zuständige Landesärztekammer auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt worden sind. Ferner kann der Vollmachtgeber oder der einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechende auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte aus dem Register erteilt worden sind. Satz 3 gilt entsprechend für den Bevollmächtigten, sofern Daten zu seiner Person gespeichert sind."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden."

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 9 Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen".

b)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Betreuungsverfügungen" die Wörter „und Patientenverfügungen" eingefügt.