Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1903" durch die Angabe „§ 1825" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Absatz 4 wird vor dem Wort „Pflegschaft" das Wort „sonstige" eingefügt.
- 3.
- § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „auch" gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 9 des Betreuungsorganisationsgesetzes gilt entsprechend. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben der Betreuungsbehörden nach § 8 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderlich ist."
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304