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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 12 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1
Geltung ab 13.05.2021; FNA: 2126-13-29 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 13.05.2021; FNA: 2126-13-29 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 4 Pflichten der Mobilfunknetzbetreiber
§ 12 Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber
1Ein Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes ist im Rahmen des technisch Möglichen verpflichtet, seinen Kunden, die sich nach Nutzung eines ausländischen Mobilfunknetzes nach mehr als 24 Stunden wieder in sein Mobilfunknetz einbuchen, sowie Nutzern ausländischer Mobilfunknetze, die sich in sein Mobilfunknetz einbuchen, unverzüglich und barrierefrei eine Kurznachricht der Bundesregierung mit dem Inhalt nach Satz 2 am Netzabschlusspunkt seines Mobilfunknetzes zur Verfügung zu stellen, in der auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie auf die zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hingewiesen wird. 2Der Inhalt der Kurznachricht wird den Betreibern von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14616/b39607.htm