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Artikel 4 - Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (UrhBiMaG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2021 UKlaG § 2a, § 3a, § 6

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a wird wie folgt gefasst:

§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."

2.
In § 3a Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2a" die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

3.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 UrhBiMaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhBiMaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 20 TKMoG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 12 wird das Wort ...