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§ 25 - Patentgesetz (PatG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 25



(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.





 

Frühere Fassungen von § 25 PatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 PatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... (§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über den Inlandsvertreter ( § 25 ), über den Widerruf (§ 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3), ...
§ 23 PatG (vom 18.08.2021)
... Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ( § 25 ) abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden ...
§ 30 PatG (vom 01.06.2023)
... (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines ...
§ 43 PatG (vom 18.08.2021)
... nur von dem Patentanmelder gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt ...
§ 97 PatG (vom 01.07.2008)
... Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt ...
§ 127 PatG (vom 18.08.2021)
... An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post ... werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 155 PAO Beratung und Vertretung von Dritten (vom 18.05.2017)
... Der Patentassessor kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes , des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des ...

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 23 RPflG Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vom 01.08.2022)
... des Halbleiterschutzgesetzes); 7. die Aufforderung zur Benennung eines Vertreters nach § 25 des Patentgesetzes , § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 96 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 15 RBerNG Änderung des Patentgesetzes
... Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt ...

Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 1 PatRÄndG Änderung des Patentgesetzes
... Antrag kann nur von dem Patentanmelder gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 13 AnwBerRÄndG Änderung des Patentgesetzes
... § 25 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 1 PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... „, über Gebühren (§ 17 Abs. 2)" gestrichen. 2. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ... An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post ... werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... 3. In § 16a Absatz 2 werden nach den Wörtern „über den Inlandsvertreter ( § 25 )," die Wörter „über den Widerruf (§ 64 Absatz 1 erste Alternative, ... durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 6. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort ...