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§ 65 - Patentgesetz (PatG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 65



(1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".

(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.

(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.

(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.





 

Frühere Fassungen von § 65 PatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
aktuell vorher 30.11.2007Artikel 40 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
aktuellvor 30.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65 PatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht ( §§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über ...
§ 71 PatG
... Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. (2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 120 DRiG Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
... Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 1 PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 16. In § 65 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 und § 136 Satz 2 wird jeweils die Angabe ...

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 40 2. BMJBBG Änderung des Patentgesetzes
... 3 und 4" durch die Wörter „dem Absatz 3" ersetzt. 4. In § 65 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2" durch die Angabe „§ 26 Abs. ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" und c) in § 65 Absatz 1 Satz 1 und 2 , den §§ 76, 77 und 80 Absatz 2, § 105 Absatz 2 sowie § 109 Absatz 2 jeweils ...