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Änderung § 147 PatG vom 01.07.2006

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§ 147 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 147 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 147


(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

(Text alte Fassung)

(2) Für Stundungen von Patentjahres- oder Aufrechterhaltungsgebühren, die bis zum 31. Dezember 2001 nach § 18 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gewährt wurden, bleiben die bisher geltenden Vorschriften anwendbar.

(3) Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 entscheidet über den Einspruch nach § 59 der Beschwerdesenat des Patentgerichts, wenn

1. die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist oder

2. der Einspruch vor dem 1. Januar 2002 erhoben worden ist, ein Beteiligter dies bis zum 30. Juni 2006 beantragt und die Patentabteilung eine Ladung zur mündlichen Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung noch nicht zugestellt hat.

Für das Einspruchsverfahren vor dem Beschwerdesenat des Patentgerichts gelten die §§ 59 bis 62, mit Ausnahme des § 61 Abs. 1 Satz 1, entsprechend. Der Einspruch ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung von einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied. Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 100 statt.


(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)