Änderung § 131 PatG vom 13.12.2007

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§ 131 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2007 geltenden Fassung
§ 131 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 245
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 131


(Text alte Fassung)

Im Verfahren zur Beschränkung des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

 



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