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Änderung § 67 PatG vom 18.08.2021

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§ 67 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 67 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67


(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit

1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;

2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,

a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,

b) in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,

(Text alte Fassung)

c) des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1,

(Text neue Fassung)

c) des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1,

d) des § 61 Abs. 2 sowie

e) der §§ 130, 131 und 133;

3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;

4. drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.

(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß.



(heute geltende Fassung)