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Änderung § 82 PatG vom 01.10.2009

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§ 82 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 82 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 82


(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. 2 Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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