§ 28 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 28 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 204 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. |