Änderung § 72 PatG vom 08.09.2015

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§ 72 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 72 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 204 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 72


(Text alte Fassung)

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.

(Text neue Fassung)

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.




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