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Synopse aller Änderungen der SLV am 23.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2023 durch Artikel 6 des VerfFEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeines
    § 1 Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen
    § 2 Dienstliche Beurteilung
    § 3 Beurteilungsverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 3a Referenzgruppen
    § 4 Ordnung der Laufbahnen
    § 5 Einstellung
    § 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
    § 7 Beförderung
    § 8 Dienstzeiterfordernisse
    § 9 Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel
Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften
    § 10 Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
    § 11 Beförderung der Mannschaften
    § 12 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
    Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
       Unterabschnitt 1 Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
          § 13 Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
          § 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
          § 15 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
          § 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
       Unterabschnitt 2 Feldwebel
          § 17 Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
          § 18 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
          § 19 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
          § 20 Beförderung der Feldwebel
          § 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel
    Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
       § 22 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
    Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
       Unterabschnitt 1 Truppendienst
          § 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
          § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
          § 25 Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung
          § 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
          § 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
       Unterabschnitt 2 Sanitätsdienst
          § 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter
          § 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
          § 30 Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier
          § 31 Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere
          § 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes
       Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst
          § 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter
          § 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
          § 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier
          § 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
          § 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes
       Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr
          § 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter
          § 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter
          § 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier
          § 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
          § 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
       Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst
          § 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
          § 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
          § 45 Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes
          § 46 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
          § 47 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
    Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
       § 48 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 49 Verwaltungsvorschriften
    § 50 Ausnahmen
    § 51 Übergangsvorschriften
    Anlage 1 (zu § 4) Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere
    Anlage 2 (zu § 7 Absatz 3) Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

§ 2 Dienstliche Beurteilung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,

2. im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

2 Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelaufbahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften kann das Bundesministerium der Verteidigung abweichende Regelungen treffen.

(2)
In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.



(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(2) 1 Die in § 27b Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten sind in entsprechender Anwendung des § 27a des Soldatengesetzes von der betreffenden Fraktion des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaft des Landes oder des Europäischen Parlaments zu beurteilen. 2 In diesen Fällen ist § 3 Absatz 3 nicht anzuwenden. 3 Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Beurteilungstermin.

(3) 1 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann das Bundesministerium der Verteidigung zulassen, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere bei Angehörigen der Reservelaufbahnen und Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften der Fall.

(4) Für die Personalentwicklungsbewertungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


§ 3 Beurteilungsverfahren


(1) 1 Die dienstliche Beurteilung wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler erstellt. 2 Sie schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers ab. 3 Insbesondere für die Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten, die nicht in den Streitkräften verwendet werden, kann das Bundesministerium der Vereidigung festlegen, dass die Beurteilungen von anderen als den in Satz 1 genannten Personen erstellt werden, sofern diese über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden verfügen.

(2) 1 Es sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. 2 Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(3) 1 Die höchste Note sollen nicht mehr als 5 Prozent, die zweithöchste Note nicht mehr als 10 Prozent und die dritthöchste Note nicht mehr als 15 Prozent der in der Vergleichsgruppe Beurteilten erhalten. 2 Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit dürfen diese Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte über- oder unterschritten werden. 3 Sind die Fallzahlen zu gering, um die Richtwerte anwenden zu können, sind die dienstlichen Beurteilungen entsprechend zu differenzieren.

(4) 1 Die Gesamtverantwortung dafür, dass die Vorgaben des Absatzes 3 hierarchieebenenübergreifend eingehalten werden, liegt

1. für das Bundesministerium der Verteidigung bei der für Personalangelegenheiten zuständigen Staatssekretärin oder dem für Personalangelegenheiten zuständigen Staatssekretär,

2. bei der Generalinspekteurin oder dem Generalinspekteur der Bundeswehr für die ihr oder ihm unmittelbar unterstellten Dienststellen sowie

3. für die zivilen und militärischen Organisationsbereiche bei deren Leiterinnen oder Leitern.

2 Zu diesem Zweck lassen die Gesamtverantwortlichen durch die nächsten Disziplinarvorgesetzten der Zweitbeurteilerinnen und der Zweitbeurteiler bereits vor Erstellung der Beurteilungen sicherstellen, dass die Vorgaben nach Absatz 3 beachtet werden. 3 Abgesehen von der Vorgabe eines hierarchieebenenübergreifenden vergleichbaren Beurteilungsmaßstabs dürfen unterstellten Erstbeurteilerinnen, Erstbeurteilern, Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteilern keine konkreten Bewertungen vorgegeben werden.

(5) 1 Die Beurteilung ist vor ihrer Aufnahme in die Personalakte der oder dem Beurteilten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. 2 Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. 3 Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels bekannt gegeben werden.

(6) 1 Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers

1. muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind,

2. muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn ohne hinreichende Begründung der beurteilenden Vorgesetzten bei nicht ausreichender Fallzahl nicht entsprechend differenziert worden ist, oder

3. muss nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn kein hierarchieebenenübergreifender vergleichbarer Beurteilungsmaßstab angewendet worden ist, soweit nicht bereits höhere Vorgesetzte nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen entsprechend erforderliche Aufhebungen veranlasst haben.

2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann abweichende Regelungen treffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(7) 1 Für Personalentwicklungsbewertungen gelten Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. 2 Zur Personalentwicklungsbewertung ist eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler mit ihrer oder seiner Bewertung die Dotierungsebene der eigenen Verwendung überschritten hat. 3 Die Stellungnahme hat die oder der Vorgesetzte der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers abzugeben, die als nächste oder der als nächster die Dotierungsebene der vergebenen Entwicklungsprognose oder des vergebenen Verwendungsvorschlags inne hat. 4 Ist keine Stellungnahme abzugeben, steht es der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers frei, Stellung zu nehmen. 5 Diese Stellungnahmen gelten als Gesamturteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

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§ 3a (neu)




§ 3a Referenzgruppen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für die in § 27b Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung Referenzgruppen zu bilden. 2 Als Grundlage für die Bildung der Referenzgruppe dient die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung. 3 Die Referenzgruppen sind zu dem Zeitpunkt des gemäß § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Soldatengesetztes auslösenden Anlasses erstmals zu bilden.

(2) 1 Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung beginnt bei förderlichen Verwendungsentscheidungen sofort, in allen übrigen Fällen, sobald für die referenzierten Soldatinnen und Soldaten keine aktuellen verwertbaren Beurteilungserkenntnisse mehr vorliegen; sie endet, sobald wieder verwertbare Beurteilungserkenntnisse vorliegen. 2 In diesem Geltungszeitraum wird für referenzierte Soldatinnen und Soldaten eine förderliche Auswahlentscheidung getroffen, wenn Auswahlentscheidungen zugunsten von Referenzpersonen den Rangplatz der referenzierten Soldatin oder des referenzierten Soldaten erreicht haben.

(3) Die Voraussetzungen des § 27b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Soldatengesetzes sind erfüllt, wenn die Referenzpersonen in der zu Grunde zu legenden dienstlichen Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil gleich beurteilt worden sind und derselben Ausbildungs- und Verwendungsreihe, demselben Werdegang oder demselben Kompetenzbereich wie die referenzierte Soldatin oder der referenzierte Soldat angehören.

(4) Kann die Regelzahl von zehn Referenzpersonen nicht erreicht werden, so ist eine schrittweise Erweiterung der in § 27b Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Kriterien mindestens bis zum Erhalt der notwendigen Referenzgruppengröße vorzunehmen.