Die
Milcherzeugnisverordnung vom
15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch
Artikel 21 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Verwendung von Vitaminen
(1) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die in
Anlage 2 aufgeführten Vitamine für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Gehalt an den Vitaminen darf die in der
Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
(3) Die in
Anlage 2 aufgeführten Vitamine dürfen auch zur Herstellung von beigegebenen Lebensmitteln verwendet werden.
- 3.
- In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Vitamine" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Vitamine".
- b)
- In Nummer 1 wird das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Vitamine" ersetzt.