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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes (2. SeeLGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung des Seelotsgesetzes
§ 11 des Seelotsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen nachweisen."
- 2.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. SeeLGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. SeeLGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 2. SeeLGÄndG Inkrafttreten
... Nummer 8, 17 Buchstabe b, Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b, Nummer 28 und Artikel 2 treten am 1. Dezember 2022 in ...
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