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Artikel 2 - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (26. BWahlGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Bundeswahlgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BWahlG § 52, § 52a

Das Bundeswahlgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52a gestrichen.

2.
§ 52 Absatz 4 und § 52a werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 26. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 26. BWahlGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 26. BWahlGÄndG Inkrafttreten
...  Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...