Artikel 2 - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (26. BWahlGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Bundeswahlgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BWahlG § 52, § 52a

Das Bundeswahlgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52a gestrichen.

2.
§ 52 Absatz 4 und § 52a werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 26. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 26. BWahlGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 26. BWahlGÄndG Inkrafttreten
...  Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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