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§ 12 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 12 Ersatzansprüche



(1) Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser Anspruch auf die Bundesrepublik Deutschland über, soweit diese den anspruchsberechtigten Familienangehörigen Leistungen zur Unterhaltssicherung wegen des Ereignisses gewährt.

(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 103 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.