Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 USG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung USGNeuBek am 9. August 2008 und Änderungshistorie des USG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 17 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des Bundes durch.

(Text neue Fassung)

(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch.

(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden.