Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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Vierter Abschnitt - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 23 Härteausgleich
§ 24 Ordnungswidrigkeit
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 (Inkrafttreten)
Anlage (zu § 13c)

Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften

§ 23 Härteausgleich


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleich gewährt werden. Hierzu bedarf es des Einvernehmens der obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anstelle der obersten Landesbehörde eine dieser nachgeordnete Verwaltungsbehörde das Einvernehmen herstellt.

(2) In bestimmten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs allgemein zulassen. In diesen Fällen bedarf es des Einvernehmens nicht.

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§ 24 Ordnungswidrigkeit


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2.
die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008

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§ 25 (aufgehoben)


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008

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§ 26 (Inkrafttreten)




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Anlage (zu § 13c)


Anlage hat 3 frühere Fassungen

 DienstgradTagessatz
 12345
  Reservistendienst
Leistende1
ohne Kind
Reservistendienst
Leistende1
mit einem unter-
haltsberechtigten
Kind2
Reservistendienst
Leistende1
mit zwei unter-
haltsberechtigten
Kindern2
Reservistendienst
Leistende1
mit drei unter-
haltsberechtigten
Kindern2, 3
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
59,06 € 69,48 € 73,08 € 82,48 €
2Obergefreiter, Hauptgefreiter 60,05 € 70,61 € 74,06 € 83,27 €
3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
60,42 € 71,02 € 74,32 € 83,39 €
4Stabsunteroffizier, Obermaat 61,92 € 72,58 € 75,43 € 84,05 €
5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
63,91 € 74,84 € 77,65 € 86,21 €
6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
66,87 € 78,17 € 80,93 € 89,43 €
7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
71,24 € 83,27 € 85,99 € 94,43 €
8Oberleutnant, Oberleutnant zur See 75,42 € 87,75 € 90,46 € 98,84 €
9Hauptmann, Kapitänleutnant 83,70 € 97,07 € 99,86 € 108,12 €
10Stabshauptmann, Stabskapitän-
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
99,75 € 115,36 € 118,18 € 126,47 €
11Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
101,89 € 117,88 € 120,70 € 128,82 €
12Oberfeldapotheker, Flottillenapo-
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
118,32 € 137,79 € 140,54 € 148,38 €
13Oberst, Kapitän zur See, Oberst-
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
127,42 € 148,76 € 151,47 € 159,17 €
1 Teilnehmer an Übungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern und im Ausland.
2 Die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der oder des Reservistendienst Leistenden
werden berücksichtigt, wenn sie mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und die oder der Reservistendienst Leistende für sie
ganz oder überwiegend Unterhalt gewährt.
3 Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften G. v. 29. Juni 2015 BGBl. I S. 1061 m.W.v. 4. Juli 2015



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