interne Verweise§ 24 BPersVG Aufgaben des Wahlvorstands ... Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend. (2) Unverzüglich nach Abschluss der ...
§ 25 BPersVG Schutz und Kosten der Wahl ... von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine ...
§ 28 BPersVG Vorzeitige Neuwahl ... neu gewählte Personalrat konstituiert hat. Die Bestellung des Wahlvorstands nach § 22 Absatz 2 oder § 23 erfolgt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. ...
§ 89 BPersVG Wahl und Zusammensetzung ... Die §§ 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2, 6 und 7, die §§ 18 bis 22 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend. § 15 Absatz 2 Nummer 4 gilt ... der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach den §§ 22 und 24 aus. (3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen ...
§ 102 BPersVG Wahl, Amtszeit und Vorsitz ... zwischen Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht zustande, gelten die §§ 22 und 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer Personalversammlung eine ...
§ 112 BPersVG Bundesnachrichtendienst ... Punkte dürfen nicht behandelt werden. (4) In den Fällen der §§ 22 und 24 sowie des § 28 Absatz 3 bestellt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den ...
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